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Allgemeine Servicebedingungen

§ 1 Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

1. Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Servicearbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienst- und Werkleistungen) - nachfolgend auch „Leistungen“ genannt - durch die LINDIG Fördertechnik GmbH (nachfolgendend „Auftragnehmer“) sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Servicebedingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Von den hiesigen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung - auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.
3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
4. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.
6. Der zugrunde liegende Servicevertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
7. Mit der Übertragung des Serviceauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

 

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Serviceleistungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
2. Kann die Serviceleistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen die Kosten um 20 % überschritten werden.
3. Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.
4. Wird vor der Ausführung der Serviceleistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Serviceleistung verwertet werden können.
 
§ 3 Preis und Zahlung

1. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten, spätestens jedoch am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist.
2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber erfolgen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 4 Stundensätze und Zuschläge

1. Während der normalen Geschäftszeiten gelten unseren regulären Stundensätze. Die normalen Geschäftszeiten sind Mo-Fr von 06:00 Uhr bis 16:30 Uhr.
2. Bei Arbeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden nachstehende Zuschläge erhoben. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.

 

TageUhrzeitZuschlag
Montag - Freitag16:30-22:00 Uhr50%
Nachtzuschlag22:00-06:00 Uhr100%
Samstagganztags50%
Sonntagganztags100%
Feiertagganztags100%


§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers an seinem Serviceort

1. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Servicepersonal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
2. Der Schutz von Personen und Sachen am Serviceort obliegt dem Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Serviceort zu sorgen.
4. Das Servicepersonal des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Servicepersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 6 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers an seinem Serviceort

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Serviceleistung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Serviceleistung erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Strom, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4. Falls notwendig sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Servicepersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Servicegegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Servicepersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Frist für die Durchführung der Serviceleistung

1. Die Angaben über die Serviceleistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Serviceleistungsfrist angemessen.
3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Serviceleistungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Serviceleistungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
6. Unbeschadet § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß § 6 Ziff.4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Servicegegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 8 Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber
1. Die Fertigstellung einer Serviceleistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung des Leistungsnachweises gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
2. Ist die Serviceleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Servicegegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

§ 9 Gefahrentragung und Transport

1. Der Hin- und Rücktransport des Servicegegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
3. Die vom Auftraggeber zum Service übergebenen Gegenstände sind vom Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.
 
§ 10 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Servicevertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Servicegegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
4. Wird der Servicegegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Servicegegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Servicegegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

§ 11 Altteile

Bezüglich der Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer, eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen.

§ 12 Mängelansprüche

1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Servicemängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Servicegegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet § 11 Ziff. 3 und § 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.
2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Servicearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

§ 13 Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Servicegegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –  insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Servicegegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11 und § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
•    bei Vorsatz,
•    bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
•    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
•    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
•    bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
•    soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 14 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Servicearbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

§ 15 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur insoweit erhoben, als sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten, noch Dritten bekanntzugeben. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden unter Verweis auf die geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 53 BDSG verpflichtet. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der LINDIG- Homepage zu entnehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Servicebedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Auftraggeber wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Servicebedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung, behält sich der Auftragnehmer vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.
3. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01.08.2020

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