MIETVERTRAGS - BEDINGUNGEN



Die LINDIG Fördertechnik GmbH, nachfolgend Vermieter genannt,
vermietet das umseitig näher bezeichnete Mietobjekt.

1. Der Mieter erkennt an, dass sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsmäßigem Zustand befindet. Er verpflichtet sich, dass Mietobjekt am vereinbarten Tag vollständig, in ordnungsgemäßem und vollständig gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. (vollgetankt, sauber, aufgeladen, etc.)
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

2. Der Mieter hat das Mietobjekt entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln. Es darf nicht überlastet werden. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietobjektes sicherzustellen.
Hierzu gehört auch die tägliche Batteriepflege der elektromotorisch angetriebenen Mietgeräte. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, die Geräte vor Beschädigung von außen, insbesondere vor aggressiven Medien (Säuren, Salze, Staub etc.) zu schützen.

3. a) Die Miete wird im Voraus – mindestens aber einmal im Monat berechnet. Der Mieter verpflichtet sich, die fällige Miete innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug an den Vermieter zu zahlen.
b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Lieferer von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens in Höhe von 6% geltend machen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

4. Der Mieter ist verpflichtet:
a) elektromotorische Fahrzeuge und
b) verbrennungsmotorische Fahrzeuge nach einer jeweiligen
Einsatzdauer von 500 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit der zuständigen Kundendienststelle des Vermieters in der Normal -
Arbeitszeit das Mietobjekt warten und bei Bedarf sofort reparieren zu lassen.
c) zum Betrieb des Mietobjektes nur steuerlich einwandfreien Treibstoff zu verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreien oder nicht zugelassenen Treibstoffs Nachteile irgendwelcher Art für den Vermieter ergeben, ist der Mieter zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

5. Das Mietobjekt darf nicht betrieben werden:
a) von Personen, die mit dem Mietobjekt nicht vertraut sind oder unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen
b) von Personen, die im Zustand der Übermüdung stehen
c) von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
d) zu gesetzeswidrigen Zwecken (im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen- u.a. Zollvergehen)

6. Die Anlieferung des Mietobjektes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters. Eine Änderung des Einsatzortes bedarf der Zustimmung des Vermieters.

7. Benutzt der Mieter das Mietobjekt täglich länger als für eine Personalschicht (max. 9 Stunden), so wird für jede weitere Schicht je eine zusätzliche Gebühr von 40% der festgelegten Tagesmiete erhoben. Der Mieter hat die Verstärkung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen dem Vermieter anzuzeigen.

8. Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters fristlos gekündigt und der Mieter zur sofortigen Herausgabe des Mietobjektes verpflichtet werden, wenn:
a) der Mieter seine Zahlung einstellt oder mit einer Mietrate länger als 14 Tage im Rückstand ist
b) gegen den Mieter ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird
c) der Mieter um ein Moratorium nachgesucht hat
d) der Mieter das Mietobjekt einem Dritten unbefugt überlässt
e) der Mieter das Mietobjekt durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den anderweitig erzielten Nettoeinnahmen bzw. dem erzielten Nettoveräußerungserlös.

9. Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, das Mietobjekt sofort abholen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren etc.) gehen zu Lasten des Mieters.

10. Alle Arbeitsbühnen sind vor Sachschäden gegen Maschinenbruch, bei einer Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall von 1000,00 EUR pro Schaden, die LKW-Bühne bei einer Selbstbeteiligung von 1000,00 EUR pro Schaden sowie bei Diebstahl mit einem Selbstbehalt von 25% versichert.
Für Gabelstapler ist eine Maschinenbruchversicherung nachzuweisen. Diese wird durch den Vermieter zu marktüblichen Konditionen angeboten. Falls diese nicht abgeschlossen wird, obliegt es dem Mieter, den Nachweis über eine alternative Versicherung zu erbringen. Durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Mitarbeiter, insbesondere durch fehlerhafte Bedienung und mangelhafte Pflege entstandene Schäden, werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigt.
Wird das Mietobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine der Miete entsprechende Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem das gemietete oder ein neues Mietobjekt für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.

11. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Mietobjektes dem Mieter oder einem Dritten entstehen, sowie für Schäden, die durch einen Motorschaden oder aus sonstigen Gründen entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen. Sollte das Gerät durch technischen Defekt ausfallen und eine Reparatur nicht sofort möglich sein sowie ein Ersatzgerät nicht zur Verfügung stehen, kann der Mieter keine Ausfallkosten / Schadenersatzansprüche geltend machen.

12. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

13. Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum endet an dem Zeitpunkt, an dem das Mietobjekt vollständig bei dem Vermieter oder an dem von Ihm bestimmten Standort eingetroffen ist.

14. Jede Änderung dieses Vertrages sowie mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden.

15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine ihrem wirtschaftlichen Inhalt entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen. 16. Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Meiningen.



Stand: 01.02.2008