Aktuelles
Neben einer Vielzahl von Änderungen, die mit der Unternehmensteuerreform 2008 umgesetzt werden sollen,
weisen wir unsere Kunden vor allem auf die folgenden Neuregelungen hin:
Wegfall der degressiven Abschreibung
Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter
Hinzurechnung der Leasingraten bei der Gewerbesteuer
Wegfall der degressiven Abschreibung:
Alle Investitionsgüter mit einem Anschaffungswert von über € 1.000,-, die ab dem 1. Januar 2008 angeschafft werden, müssen – über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt – linear abgeschrieben werden. Die
Möglichkeit einer degressiven Abschreibung entfällt.
Investitionsgüter, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft und im Jahr 2007 degressiv abgeschrieben wurden,
können auch in den Folgejahren noch degressiv abgeschrieben werden.
Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter:
Bislang bestand bei Wirtschaftsgütern mit einem Anschaffungswert bis € 410,- eine Wahlfreiheit:
Sofortabschreibung oder Aktivierung im Anlagevermögen und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer. Diese Wahlfreiheit entfällt ab 1. Januar 2008.
Ab 1. Januar 2008 besteht für alle Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von bis zu € 150,- eine
Verpflichtung zum Sofortabzug in voller Höhe.
Ab 1. Januar 2008 besteht für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen € 150,- und € 1.000,-
die Verpflichtung, alle Zugänge eines Jahres in einem Pool zu sammeln und den Wert dieses Pools über fünf
Jahre, dem Jahr der Anschaffung und den vier darauf folgenden Jahren, linear abzuschreiben. Die
Verpflichtung zur Abschreibung des gesamten Pools über fünf Jahre in voller Höhe besteht auch dann, wenn
einzelne Gegenstände des Pools bereits während der Fünf-Jahres-Frist aus dem Pool herausgehen (z. B. durch
Verkauf, Diebstahl, Verschrottung etc.). Sie müssen dann mit Ihren Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern
klären, ob aus dem Pool abgegangene Wirtschaftsgüter noch in der Handelsbilanz ausgewiesen werden dürfen.
Es könnte zu einem unterschiedlichen Ausweis des Anlagevermögens in Steuer- und Handelsbilanz kommen.
Hinzurechnung der Leasingraten bei der Gewerbesteuer:
Bislang bildeten vom Leasingnehmer gezahlte Leasingraten betrieblichen Aufwand in der Gewinn- und
Verlustrechnung und waren in voller Höhe als Betriebsausgabe bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
sowie der Gewerbesteuer abzugsfähig. Lediglich Dauerschuldzinsen mussten bisher zu 50 % dem Gewerbeertrag
hinzugerechnet werden.
Ab 1. Januar 2008 erhöht sich bei Mobilien-Leasing der Gewerbeertrag und damit die Bemessungsgrundlage für
die Gewerbesteuer um 5 % der vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten.
Denn: Die in den Leasingraten für Mobilien-Leasing enthaltenen Finanzierungsanteile werden auf 20 %
festgesetzt (bei Immobilien-Leasing beträgt der festgesetzte Finanzierungsanteil 70 %). Von diesem
Finanzierungsanteil werden 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, um die Bemessungsgrundlage für die
Gewerbesteuer zu ermitteln.
Daneben werden auch 25 % der gezahlten Zinsen, Mieten und Pachten dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Im Gegenzug reduziert sich die Steuermesszahl für die Gewerbesteuer von 5 % auf 3,5 %, allerdings ist die
Gewerbesteuer dann auch nicht mehr als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer abzugsfähig.