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Mietbedingungen für gewerbliche Partner

Die LINDIG Fördertechnik GmbH (nachfolgend „Vermieter“ genannt) vermietet den im Mietvertrag näher bezeichneten Mietgegenstand ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

§1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (nachfolgend auch „Mietvertragsbedingungen“ genannt) gelten für alle Angebote und Mietverträge des Vermieters. Von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Die vorliegenden Mietvertragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehen      der oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

5. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für gewerbliche Partner gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

6. Die Allgemeinen Mietbedingungen sind abrufbar und druckbar unter:

https://www.lindig.com/agb/mietbedingungen.

§2 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN VON VERMIETER UND MIETER

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich:

a)     den Mietgegenstand für die vertraglich vereinbarte Zeit anzunehmen;
b)     den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß nach Bedienungsanleitung einzusetzen;
c)     die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten;
d)     die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen;
e)     den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln;
f)     die Öl- und Wasserfüllstände des Mietgegenstandes regelmäßig zu prüfen;
g)     die Batterie bei elektrischen Maschinen nicht zu tiefenentladen;
h)     den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. geladen (batteriegetriebene Fahrzeuge) zurückzugeben. Andernfalls stellt der Vermieter dem Mieter die entsprechenden Kosten inklusive Service in Rechnung;
i)     etwaige Schäden unverzüglich zu melden sowie den Schadenshergang zu dokumentieren (z.B. fotografieren) und zu belegen.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes unaufgefordert anzuzeigen. 

§3 ÜBERLASSUNG DES MIETGEGENSTANDES, VERZUG DES VERMIETERS

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem und vollgetankten bzw. geladenen (bei batteriegetriebenen Maschinen) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Etwaige Mängel am Mietgegenstand werden vor Übergabe in einem Übergabeprotokoll bzw. auf dem Lieferschein schriftlich festgehalten.

3. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung (Verladung) bzw. Anlieferung der Mietsache. Sie endet an dem Tag, an dem die Mietsache wieder an den Vermieter ordnungsgemäß übergeben wird, frühstens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.  

4. Mit Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Mietgegenstandes und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Beachtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und den Vermieter diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Benutzung von Flurförderzeugen, Teleskopstaplern und Arbeitsbühnen ist im öffentlichen Verkehr nicht zulässig, sofern die Fahrzeuge nicht entsprechend der StVZO ausgerüstet und gesetzmäßig versichert sind.

5. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet § 5 Ziffer 1 ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzugs sind ausgeschlossen. Die Rechte aus § 5 bleiben unberührt. 

6. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

7. In den Arbeitsbühnen ist ein GPS-Ortungssystem eingebaut, welches Daten an den Vermieter übermittelt. Die Übermittlung der (Ortungs-)Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der technischen Fernüberwachung sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle.

8. In den Flurförderzeugen ist ein Betriebsstundenüberwachungssystem eingebaut, welches Daten an den Vermieter übermittelt. Die Übermittlung der Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen.

9. Zum Teil sind die Mietsachen mit einem Telematiksystem ausgerüstet. Der Mieter ist damit einverstanden, dass dieses während der Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter technische Daten über den Zustand und die Benutzung der Mietsache aufzeichnet und regelmäßig an den Vermieter übermittelt. Die Übermittlung der Daten dient der Ermittlung von Wartungszeitpunkten, Verhinderung oder Nachweis von Beschädigungen sowie die Mietsache bei Verlust oder Diebstahl wieder zu finden.

§ 4 MÄNGEL BEI ÜBERLASSUNG DES MIETGEGENSTANDES

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Er hat die Besichtigung dem Vermieter aus organisatorischen Gründen rechtzeitig anzuzeigen. In der Regel erfolgt die Besichtigung spätestens bei der Übergabe. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich, bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes, um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§5 HAFTUNGSBEGRENZUNG DES VERMIETERS

1. Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden:

a) bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
b) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
c) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
d) bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
e) falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Ziffer 3 und 4 sowie § 5 Ziffer 1 entsprechend.

3. Der Vermieter gibt keinerlei Garantien für die Mietgegenstände. Insofern ist keiner Beschreibung, Zusage oder sonstigen Äußerung des Vermieters Garantiecharakter beizumessen. Sollte einer Angabe seitens des Vermieters beabsichtigt oder unbeabsichtigt doch Garantiecharakter zukommen, haftet dieser nur in dem Umfang, in dem er die Garantie gerade bezweckt hatte, den Mieter gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

§6 MIETPREIS UND ZAHLUNG, ABTRETUNG ZUR SICHERUNG DER MIETSCHULD

1. Der Berechnung der Miete liegen eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden täglich bei Arbeitsbühnen sowie eine Betriebszeit (nach Betriebsstundenzähler) von 5 Stunden täglich bei Flurförderzeugen zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden (vgl. § 9 Ziffer 6) und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

2. Benutzt der Mieter den Mietgegenstand täglich länger als 8 Arbeitsstunden bei Arbeitsbühnen oder länger als 5 Betriebsstunden bei Flurförderzeugen und wird dies vorher nicht vereinbart, so wird:

a) bei Flurförderzeugen eine zusätzliche Gebühr je Betriebsstunde abhängig vom Gerätetyp erhoben (max. 12,5 % vom Tagesmietpreis je Mehrbetriebsstunde);
b) bei Arbeitsbühnen eine entsprechende zusätzliche Gebühr je Arbeitsstunde erhoben (max. 12,5 % vom Tagesmietpreis je Arbeitssstunde). Der Mieter hat die Verstärkung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen dem Vermieter anzuzeigen. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. 

3. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Die Miete wird:

• Bei Monatsmieten einmal im Monat, nach Ablauf des Monats berechnet;
• Bei Wochenmieten einmal in der Woche, nach Ablauf der Woche berechnet;
• Bei Tagesmieten einmal am Tag, nach Ablauf des Tages berechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, die fällige Miete innerhalb 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug an den Vermieter zu zahlen.

4. Falls nichts anderes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Vermieter ab dem Zeitpunkt des Verzugs unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Ferner besteht gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB für den Fall des Zahlungsverzuges ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro. 

8. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

9. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter im Voraus eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

§7 KOSTEN UND VERSICHERUNG

1. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.

2. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat, zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen des Vermieters bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten und gemäß Bedienungsanleitung zu handeln.

3. Während der Mietzeit wird der Mietgegenstand vor Sachschäden durch äußere Einwirkung (Maschinenbruch) mit einer Selbstbeteiligung des Mieters gemäß Mietvertrag sowie gegen Diebstahl mit einem Selbstbehalt von 25% des Wiederbeschaffungswertes (max. 10.000 EUR) durch den Vermieter versichert. Für LKW-Arbeitsbühnen besteht zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Schadensfall werden 250 EUR Bearbeitungsgebühr berechnet. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Diese werden dem Mieter auf Anforderung überlassen. Seile, Reifen, starke Verschmutzung, Hydrauliköl sowie Betriebsstoffe sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter.
Unabhängig voneinander entstandene Schäden werden je Schaden und je Gerät berechnet.
Durch vorsätzliches und fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Mitarbeiter, insbesondere durch fehlerhafte Bedienung und mangelhafte Pflege entstandene Schäden, werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigt.

4. Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, kann die Zahlung der Versicherungskosten entfallen.
Um den Nachweis zu führen, hat der Mieter dem Vermieter eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zu übergeben. Der Mieter tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt die Abtretung an. Für den Fall, dass diese Abtretung nicht wirksam und/oder ausreichend sein sollte, verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter im Schadensfall seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter an den Vermieter abzutreten. Der Mieter wird dem Vermieter jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zusichern.

5. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit unter Einschluss der Interessen des Vermieters gegen Schäden, die nicht von der Maschinenbruchversicherung des Vermieters gemäß § 7 Ziffer 3 umfasst sind, auf seine Kosten zu versichern. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter. Der Mieter muss noch vor Versand/Abholung des Mietgegenstandes eine schriftliche Deckungszusage seiner Versicherungsgesellschaft vorliegen haben. Der Versicherungsschein ist dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

6. Der Versicherungsschutz nach § 7 Ziffer 5 hat insbesondere folgende Risiken abzudecken:

a) Verstöße des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen unter Ausschluss des Regresses des Versicherers;
b) Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften über den notwendigen Versicherungsschutz zu beachten. Eine Haftpflichtversicherung über den Vermieter besteht nicht;
c) Feuer, Explosion, Vandalismus, höhere Gewalt;
d) Beförderungsgefahr für alle Transportfälle sowie Be- und Entladeschäden;
e) Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen entstehen und nicht durch die Maschinenbruchversicherung abgedeckt sind (z. B. Selbstbehalt);
f) Sondergefahren, die durch einen außergewöhnlichen Einsatz des Mietgegenstandes entstehen, wie z. B. Überflutungsgefahr auf Wasserbaustellen, Verschüttungsgefahr o. ä.

7. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz des Mietgegenstandes befindet, hat er den Vermieter von allen Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport und Gebrauch des Mietgegenstandes ergeben können, zu Lasten des Mieters.

§8 STILLLIEGEKLAUSEL

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Arbeitskämpfe, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden bei Arbeitsbühnen, sowie 6 Stunden bei Flurförderzeugen zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§9 UNTERHALTSPFLICHT DES MIETERS

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietgegenstandes sicherzustellen. Werden Wartungs- und/oder Reparaturmaßnahmen aufgrund von Gewaltschäden, Fehlbedienungen oder ähnlichen, vom Mieter zu vertretenden Umständen erforderlich, trägt dieser die entsprechenden Kosten. Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt.

2. Der Mieter ist verpflichtet:

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen (z. B. die tägliche Batteriepflege der elektromotorisch angetriebenen Mietgeräte);
c) den Mietgegenstand vor Beschädigung von außen, insbesondere vor aggressiven Medien (Säuren, Salze, Staub, Hitze etc.) zu schützen;
d) elektromotorische Fahrzeuge und verbrennungsmotorische Fahrzeuge nach der jeweiligen Einsatzdauer bzw. Betriebsstundenzahl gemäß Bedienungsanleitung, nach Terminabsprache mit der zuständigen Kundendienststelle des Vermieters in der Normal-Arbeitszeit den Mietgegenstand warten und bei Bedarf sofort reparieren zu lassen;
e) zum Betrieb des Mietgegenstandes nur steuerlich einwandfreien Treibstoff zu verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreien oder nicht zugelassenen Treibstoffs Nachteile irgendwelcher Art für den Vermieter ergeben, ist der Mieter zum vollen Schadensersatz verpflichtet; dies gilt nicht, falls dies vom Mieter nicht zu vertreten ist.
f) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
g) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

4. Das Mietobjekt darf nicht betrieben werden:

a) von Personen, die mit dem Mietgegenstand nicht vertraut sind oder unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln stehen;
b) von Personen, die im Zustand der Übermüdung stehen oder aufgrund körperlicher Einschränkungen (z. B. Stress) ungeeignet sind;
c) von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
d) zu gesetzeswidrigen Zwecken (im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen- u.a. Zollvergehen).

§10 EIGENTUM, UNTERVERMIETUNG, FORDERUNGSABTRETUNG

1. Der Mietgegenstand bleibt uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. Der Vermieter kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.

2. Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.

3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen des Vermieters an oder auf dem Mietgegenstand weder entfernen noch abändern oder entstellen.

4. Außer notwendig-technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderung an dem Mietgegenstand vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum des Vermieters über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung des Vermieters zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung oder sonstigen Verfügungen Dritter in dem Mietgegenstand des Vermieters unverzüglich durch eingeschriebenen Brief und vorab telefonisch mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme. Bei Erhebung einer Drittwiderspruchsklage seitens des Vermieters gemäß § 771 ZPO ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist. 

6. Der Mieter hat dem Vermieter auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen.

7. Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag und sein Eigentum an dem Mietgegenstand abzutreten oder zu übertragen.

8. Überträgt der Vermieter seine Rechte aus dem Mietvertrag und sein Eigentum an dem Mietgegenstand, so gehen mit Wirkung für die Zukunft, die Rechte des Vermieters aus diesem Vertrag auf den Sicherungseigentümer über.

Ungeachtet dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für den Vermieter ergebenden Pflichten bei diesem. Der Mieter kann Rechte, die ihm gegen den Vermieter zustehen, dem Dritten in keiner Weise entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.

§11 HAFTUNG DES MIETERS BEI VERMIETUNG MIT BEDIENPERSONAL

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

§12 BEENDIGUNG DER MIETZEIT UND RÜCKLIEFERUNG DES MIETGEGENSTANDES

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen vollständig und in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. aufgeladenem (bei elektrobetriebenen Maschinen) und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 9 Ziffer 2 b) und c) gelten entsprechend. Wird der Mietgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine der Miete entsprechende Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem der gemietete oder ein neuer Mietgegenstand für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

5. Die Anlieferung des Mietgegenstandes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters. Eine Änderung des Einsatzortes bedarf der Zustimmung des Vermieters.

6. Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum endet an dem Zeitpunkt, an dem der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter oder an dem von Ihm bestimmten Standort eingetroffen ist.

§13 VERLETZUNG DER UNTERHALTSPFLICHT

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 9 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne der des § 12 Ziffer 4 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sein.

§14 WEITERE PFLICHTEN DES MIETERS

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Fremdnutzung Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadenaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und den Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§15 KÜNDIGUNG
1. 
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für Vermieter und Mieter grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar. Eine davon abweichende Kündigungsmöglichkeit kann zwischen den Mietvertragsparteien im Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestlaufzeit beträgt die Kündigungsfrist

• 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist,
• 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist,
• 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen:

a) Im Falle von § 6 Ziffer 7;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 9 Ziffer 2 und gegen § 14 Ziffer 1;
e) gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren beantragt wird;
f) der Mieter um ein Moratorium nachgesucht hat;
g) der Mieter den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet.
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den anderweitig erzielten Nettoeinnahmen bzw. dem erzielten Nettoveräußerungserlös.

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach § 15 Ziffer 2 zustehenden fristlosen Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Ziffer 7 in Verbindung mit den § 12 und § 13 entsprechende Anwendung.

4. Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, den Mietgegenstand sofort abholen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren etc.) gehen zu Lasten des Mieters.

5. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach § 15 Ziffer 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung des Mietgegenstandes, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt.

6. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.

7. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§16 VERLUST DES MIETGEGENSTANDES

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 12 Ziffer 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 17 DATENSCHUTZ

1. Der Vermieter verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten noch sie Dritten bekanntzugeben. Insbesondere werden alle bei dem Vermieter eingesetzten, bzw. zukünftig einzusetzenden Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichtet und unter Hinweis auf die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 41ff BDSG entsprechend unterwiesen. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz des Vermieters sind abrufbar unter:

https://www.lindig.com/datenschutz.

2. Mietgeräte mit Telematiksystem erheben, verarbeiten und übermitteln keine personenbezogenen Daten an uns. Sofern der Mieter die Daten des Telematiksystems mit anderen Informationen zusammenführt, die eine natürliche Person (z.B. den Fahrer des Flurförderzeugs) identifizieren lassen, ist hierfür ausschließlich der Mieter verantwortlich.


§18 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.    

2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

5. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Mietbedingungen für gewerbliche Partner mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Mieter wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Allgemeinen Mietbedingungen für gewerbliche Partner schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Mieter den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Mieter einer Änderung, behält sich der Vermieter vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.

6. Durch eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: 01.01.2020