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Leasingbedingungen

 A. Allgemeine Bedingungen

  I.   Allgemeine Bedingungen

 1. Der Leasingvertrag kommt mit der Unterschrift der Gesellschaft zustande.

 2. Dem Kunden ist bekannt, dass der Leasinggegenstand von der Gesellschaft erworben werden muß. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Kunde die Auswahl des Leasinggegenstandes ohne Beteiligung der Gesellschaft getroffen hat und diese da­her insbesondere für die Art der Konstruktion und der Ausführung sowie die Tauglichkeit des Leasinggegenstandes allgemein und zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck keine Haftung übernehmen kann. Die Gesellschaft haftet nicht für Dritte. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Dritten verpflichten die Gesellschaft nicht, soweit sie nicht von dieser ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Kunden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 3. Sofern auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung der Gesellschaft. Die Ge­sellschaft wird den Kunden innerhalb der einmonatigen Bindungsfrist von ihrer Vertrags­unterzeichnung unterrichten.

4. Die Gesellschaft und ihre Beauftragten haben das Recht den Leasinggegenstand zu be­sichtigen. Ohne schriftliche Zustimmung der Gesellschaft ist eine Veränderung des Lea­singgegenstandes nicht zulässig.

5. Alle zusätzlich eingebauten Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos in das Ei­gentum der Gesellschaft über, sofern eine Trennung bei Rückgabe des Leasinggegen­standes nicht ohne Beschädigung desselben möglich ist. Anderenfalls gehen sie bis zur restlosen Abwicklung dieses Vertrages nebst etwaiger Folgeansprüche in das Siche­rungseigentum der Gesellschaft über und der Kunde verpflichtet sich, sie ebenso wie die Hauptsache für die Gesellschaft zu verwahren.

II.   Mietbeginn, Übergabe, Verzug

1. Der Liefertermin ist freibleibend. Die Gesellschaft kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen der Nichtlieferung sind ausgeschlossen.

2. Sollte aus irgendeinem Grunde die Gefahrentragung bezüglich des Leasinggegenstan­des bereits vor Übergabe an den Kunden nicht mehr bei dem Lieferanten liegen, trägt der Kunde die damit verbundenen Gefahren.

3. Der Kunde ist verpflichtet den Leasinggegenstand bei Anlieferung für die Gesellschaft abzunehmen, ihn unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionsfähig­keit zu untersuchen, der Gesellschaft die Übernahme schriftlich zu bestätigen und gege­be­nenfalls Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgemäß zu rügen.

4. Die Anlieferung und Montage des Leasinggegenstandes an dem umseitig bezeichneten Standort erfolgen auf Kosten des Kunden. Ein Standortwechsel ist von einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft abhängig. Der Kunde darf den Leasingge­genstand nicht derart mit anderen Gegenständen verbinden, dass er wesentlicher Be­standteil derselben wird. Wird der Leasinggegenstand mit einem Grundstück oder mit ei­nem Gebäude verbunden, so darf dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen mit der Absicht, bei Beendigung des Lea­sing­verhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Kunde nicht selbst Ei­gentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes, so hat er gegenüber dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer klarzustellen, dass die Verbindung bzw. Einfü­gung des Leasinggegenstandes zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

5. Der Kunde verpflichtet sich auf Verlangen der Gesellschaft den Leasinggegenstand mit auf deren Eigentum hinweisendem Kennzeichen an sichtbarer Stelle zu versehen.

III.   Mietzins

1. Die Leasingrate wird berechnet aufgrund des zur Zeit des Leasingantrages gültigen Netto­kaufpreises des Leasinggegenstandes. Ändert sich dieser, so ändert sich die Rate im gleichem Verhältnis.

2. Bei einer Veränderung der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, z. B. bei Änderung des Leitsatzes der EZB bis zum Tage der Übernahme des Lea­singgegenstandes, behält sich die Gesellschaft eine Anpassung der Leasingrate vor. Diese bleibt dann über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.

3. Der Kunde erhält eine detaillierte Vertragsabrechnung mit Angaben über den Leasing­plan. Diese berücksichtigt den tatsächlichen Anschaffungswert und etwaige Abweichun­gen gem. diesem Abschnittdes Vertrages. Bei einer Abweichung der Abrechnungsdaten von den obigen Angaben sind für die tatsächlichen Leasing-Verbindlichkeiten die Abrech­nungsdaten maßgebend.

4. Die Leasingraten sind auf der Basis der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Steu­ern und öffentlichen Abgaben berechnet. Ändern sich diese oder werden während der Laufzeit des Vertrages neue Steuern oder öffentliche Abgaben eingeführt, die die Ge­sellschaft in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Leasinggeber betreffen, so ist diese zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingrate berechtigt. Die Umsatzsteuer ist vom Kunden jeweils in dem Zeitpunkt in der Höhe zu entrichten, in der sie bei der Ge­sell­schaft fällig wird.

5. Bei Übernahme der Bezahlung der Versicherungsprämien für den Kunden ist die Gesell­schaft berechtigt, bei deren Änderung während der Laufzeit des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, die Gesamtrate entsprechend anzupassen.

B. Gewährleistung

1. Die Gesellschaft tritt sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung aus dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche gegen den Herstel­ler an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich, diese Ansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei Rückgän­gigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufprei­ses (Minde­rung) etwaige Zahlungen des Gewährleistungs- oder Garantieverpflichteten direkt an die Gesellschaft zu leisten sind.

2. Gegen die Gesellschaft stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche nicht zu.

3. Nachbesserungsansprüche sind vom Kunden bei einem vom Hersteller anerkannten Be­trieb entsprechend den hierfür maßgeblichen Gewährleistungs- und Garantiebedingun­gen geltend zu machen. Bleibt der erste Nachbesserungsversuch erfolglos, wird die Ge­sellschaft den Kunden nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung seines Nachbesserungsanspruches unterstützen.

4. Schlägt die Nachbesserung fehl und verlangt der Kunde deshalb Wandlung oder Minde­rung, hat er die Gesellschaft über die Geltendmachung seines Anspruches unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erklärt sich der Gewährleistungsverpflichtete bei fehlge­schlagener Nachbesserung mit der Wandlung einverstanden oder wird er rechtskräftig zur Wandlung verurteilt, entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Leasing-Raten.

5. Erklärt sich der Gewährleistungsverpflichtete mit der Wandlung nicht einverstanden, ist der Kunde ab Erklärung der Wandlung zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berech­tigt, wenn er unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Erklä­rung der Wandlung – die Wandlungsklage erhebt, es sei denn, dass sich der Kunde mit der Gesellschaft über eine etwaige Verlängerung der Klagefrist vorher verständigt hat. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Klage, ist er erst ab dem Tag der Klageerhebung zur Zurückbehaltung der Leasing-Raten berechtigt.

Das Zurückbehaltungsrecht entfällt rückwirkend, wenn die Wandlungsklage des Kunden erfolglos bleibt. Die zurückbehaltenen Leasing-Raten sind unverzüglich in einem Betrag nachzuzahlen. Der Kunde hat der Gesellschaft den durch die Zurückbehaltung der Lea­sing-Raten entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

6. Nach Wandlung wird der Leasing-Vertrag wie folgt abgerechnet:

Die Forderung des Kunden umfasst die gezahlten Leasing-Raten und eine etwaige Lea­sing-Sonderzahlung, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe, sowie etwaige vom Gewährleistungsverpflichteten erstattete Nebenkosten.

Von dieser Forderung werden die Aufwendungen der Gesellschaft für etwaige im Lea­sing-Vertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen sowie ein Ausgleich für die Zurverfügungstellung des Leasingobjekts und den ersparten Kapitalersatz beim Kunden ab­gesetzt.

Hat im Fall der Minderung der Gewährleistungsverpflichtete einen Teil des Kaufpreises an die Gesellschaft zurückgezahlt, berechnet die Gesellschaft auf der Grundlage des herabgesetzten Kaufpreises die noch ausstehenden Leasing-Raten – unter Berücksichti­gung der bereits gezahlten Leasing-Entgelte – und den Restwert neu.

Das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Gewährleistungsverpflichteten trägt die Gesell­schaft.

C. Unterhaltung, Instandhaltung, Gefahrtragung

1. Der Kunde hat den Leasinggegenstand auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Anfallende UVV-Prüfungen sowie Service- und Reparaturarbeiten und die Belieferung der dafür benötigten Ersatzteile werden aus­schließlich durch den autorisierten Linde-Händler erledigt. Die Betriebs- und Unterhalts­kosten für den Leasinggegenstand trägt der Kunde.

Der Kunde hat während der Vertragsdauer alle bestehenden und etwa noch ergehenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, z. B. elektrotechnische Vorschrif­ten, die sich auf den Leasinggegenstand beziehen, zu beachten und zu erfüllen und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vor­schriften ergeben.

Der Kunde steht der Gesellschaft dafür ein, dass alle privat- oder öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben in bezug auf den Leasinggegenstand rechtzeitig bezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist die Gesellschaft berechtigt ihrerseits Zahlungen zu leisten und vom Kunden unverzüglich Erstattung zu verlangen.

2. Der Kunde darf über den Leasinggegenstand nicht verfügen, ihn insbesondere nicht ver­pfänden oder belasten, ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen und muß ihn vor Zugriffen Dritter, z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, schützen. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Kunde die Gesellschaft unter Überlassung der Un­terlagen unverzüglich zu unterrichten. Die Gesellschaft macht alsdann ihre Eigentums­rechte auf Kosten des Kunden geltend. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich der Leasinggegenstand befindet.

3. Der Kunde stellt die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch, dem Betrieb, der Leistung des Leasinggegenstandes ergeben können, insbesondere von solchen aus evtl. Patent- oder Schutzrechtsverletzungen, frei.

D. Versicherung und Schadensabwicklung

 1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Leasingobjektes und seiner Ausstattung haftet der Kunde der Gesellschaft auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Gesellschaft.

Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Kunden oder anderen Personen durch den Gebrauch des Leasingobjekts, Gebrauchsunterbrechung oder –entzug entstehen, haftet die Gesellschaft dem Kunden nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung der Ge­sellschaft für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

2. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversiche­rung (Betriebshaftpflicht, gegebenenfalls besondere Haftpflicht) für den Leasinggegenstand abzuschließen unter Einschluß des Risikos der Ge­sellschaft als Eigentümerin des Gegenstandes. Der Kunde hat den Leasingge­genstand außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswas­serschäden und gegebenenfalls Maschinenbruch zu versichern.

3. Der Kunde hat bis zum Ablauf des ersten Leasingmonats der Gesellschaft den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übersendung von Unterlagen einschließlich der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht termin­gerecht nach, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Verträge auf Kosten des Kun­den abschließen.

4. Während der Leasingzeit gelten sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen als an die Gesellschaft abtreten, soweit sie dieser nicht bereits aufgrund der Versicherungs­verträge zustehen.

5. Im Schadenfall hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten: bei voraus­sichtlichen Reparaturen von über 1.500,00 € hat die Unterrichtung fernmündlich vor Er­teilung des Reparaturauftrags zu erfolgen, soweit dies dem Kunden möglich und zumut­bar ist.

6. Der Kunde hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Repara­turkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Leasingobjektes übersteigen.

Der Kunde hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller aner­kannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Re­paraturen in einem anderen Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige hand­werksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.

7. Der Kunde hat der Gesellschaft ferner unverzüglich eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden.

8. Der Kunde ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Gesellschaft – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Kunde im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Kunde gemäß Abschnitt D 5 nicht zur Reparatur des Leasingobjektes verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungs­leistungen an die Gesellschaft abzuführen. Diese werden im Rahmen der Abrechnung gemäß Abschnitt F berücksichtigt.

Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an die Gesellschaft weiterzuleiten.

9. Bei Totalschaden oder Verlust des Leasinggegenstandes kann jeder Vertragspartner den Leasing-Vertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungs­wertes des Leasinggegenstandes kann der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Kennt­nis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Leasingobjekt gemäß Ab­schnitt D 6, unverzüglich reparieren zu lassen.

10.  Kündigt der Kunde, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Leasingobjekt an den auslie­fernden Händler zurückzugeben.

11. Wird im Falle der Entwendung des Leasinggegenstandes vor dem Eintritt der Leistungsver­pflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasing-Vertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Kunde die zwischenzeitlichen Leasing-Raten in einer Summe inner­halb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.

12. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Leasinggegenstandes entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasing-Raten, wenn der Leasing-Vertrag wirksam gekündigt ist.

Nach einer Kündigung wird gem. Abschnitt F abgerechnet.

E. Vertragsstörung

1. Kommt der Kunde mit zwei Leasingraten oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er eine oder mehrere der in diesem Vertrag genannten Ver­pflichtungen nicht, so hat die Gesellschaft das Recht, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern. Dieser wird gem. Ab­schnitt F berechnet.

2. Der Gesellschaft stehen die Rechte aus Abschnitt E 1 sofort und ohne Anmahnung zu, wenn der Kunde seinen Wohn- bzw. Firmensitz ins Ausland verlegt, seinen Betrieb liqui­diert oder verkauft oder ferner im Falle unsachgemäßer Behandlung oder vom Kunden verschuldeter Entwertungen des Leasinggegenstandes.

3. Der Gesellschaft stehen die Rechte aus Abschnitt E 1 auch dann sofort und ohne Anmah­nung zu, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ver­schlechtern, so dass eine regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gefährdet erscheint. Diese vorgenannten Voraussetzungen gelten z. B. dann als erfüllt, wenn bei dem Kunden oder einem persönliche haftenden Gesellschafter des Kunden Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckproteste erfolgen oder zu besorgen sind über das Vermögen des Kunden bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden ein Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird.

4. Die Rechte der Gesellschaft aus Abschnitt E 1 bestehen auch dann, wenn die vorste­hend bezeichneten Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, der Ge­sellschaft jedoch nicht bekannt waren.

 5. Im übrigen ist eine Kündigung des Leasingvertrages nicht möglich, insbesondere ist das Recht zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung gemäß § 543 II 1 BGB und Rechts­nachfolge gemäß § 580 BGB ausgeschlossen.

6. Bei Änderung der Rechtsform des Kunden haften der Gesellschaft der Inhaber bzw. die Gesellschafter des bisherigen Kunden für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den neuen Kunden in dem Umfange als Gesamtschuldner weiter, in dem sie der Gesell­schaft vor Änderungen der Rechtsform des bisherigen Kunden gehaftet haben.

F. Pauschalierter Schadensersatz, vorzeitige     Vertragsbeendigung

1. Bei vorzeitiger Auflösung bzw. Kündigung des Vertrags oder bei Verlust, Untergang oder wirtschaftlichem oder technischem Totalschaden des Leasingobjekts hat der Kunde der Gesellschaft unbeschadet des Anspruchs auf rückständige Mietzinsen samt Zinsen und Kosten den nachstehend aufgeführten Schaden und/oder Ausfall zu ersetzen.

Die Summe aller bis zum ursprünglichen Vertragsende noch ausstehenden Mieten zzgl. des vertraglich vereinbarten Restwertes sowie der Gesellschaft aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung erwachsenden Kosten. Leasingraten und Restwert werden nach der vorschüssigen Rentenbarwertmethode abgezinst (Leasing-Raten:

 

Restwert:

 

p = Restfinanzierungssatz, n = Restlaufzeit, q = 1 + p :1200 = Abzinsungsfaktor).

Zugrundegelegt wird ein Refinanzierungszinssatz von 2 % unter der FAZ-Emissionsrendite.

Von dem so ermittelten Betrag sind der Zeitwert (Händlereinkaufswert) des Leasingobjekts gem. Schwacke-Liste und eine der Gesellschaft allenfalls noch zugeflossene Versicherungsleistung. Zum Abzug des Zeitwerts (Händlereinkaufswertes) des Leasingobjekts kommt es nur dann, wenn sich dieses bei der Geltendmachung des Schadens-/Ausfallersatzanspruchs in der alleinigen Verfügungsmacht der Gesellschaft befindet.

2. Im Falle der vorzeitigen Auflösung ist eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 110,00 € zzgl. USt. sowie eine Verwertungspauschale von 2 % des Schätzwertes, mindestens je­doch 185,00 € zzgl. USt. vom Kunden zu ersetzen.

3. Dem Kunden steht der Nachweis eines nicht oder niedriger entstandenen Schadens zu.

G. Vertragsende

1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Kunden während der Vertragsdauer zu entrichtenden Leasingraten die Aufwendungen der Gesellschaft für die Beschaffung des Leasinggegenstandes nicht voll decken.

2. Die Gesellschaft ist bereit, mit dem Kunden über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsvertrag muß der Gesellschafter spätestens 3 Monate vor Beendigung der Vertragsdauer zugehen.

Die Gesellschaft wird innerhalb von 3 Monaten über die Annahme des Antrages ent­scheiden. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so ist der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, den Leasinggegenstand bei Ablauf der Vertragsdauer zum umseitig genannten Verkehrswert zuzüglich gültiger Umsatz­steuer unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche gegen die Gesell­schaft zu kaufen. Die Gesellschaft wird dem Kunden ein Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung ist derKaufvertrag zu­stande gekommen.

3. Im Falle der Ablösung gemäß Abschnitt G 2 des Vertrages hat die Gesellschaft zusätzlich Anspruch auf den umseitig genannten Verkehrswert zuzüglich gültiger Umsatzsteuer.

4. Bei Beendigung des Vertrages, Gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde den Leasing­gegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von der Gesell­schaft zu bestimmende Adresse innerhalb der Bundesrepublik in einem der allgemein üblichen Nutzung entsprechenden Zustand transportversichert zurückliefern sowie eventuell anfallende Kosten bis zur Verwendung und die Verwertungskosten zu tragen. Für den Fall, dass der Kunde der Rücklieferung nicht nachkommt, gilt § 546 a BGB ent­sprechend; während dieser Zeit gelten die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag fort.

H. Schlussbestimmungen

1. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihr Recht aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig feststellt sind.

2. Nebenabreden, Vorbehalt, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Ver­trage bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Kunde ist an seinen vorstehenden Antrag einen Monat nach Eingang des Antrages und der zur Prüfung erforderlichen Un­terlagen bei der Gesellschaft gebunden. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertra­ges nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmun­gen dieses Vertrages nicht berührt.

3. Erfüllungsort dieses Vertrages ist Eisenach. Für in das Handelregister eingetragene Kaufleute ist Eisenach als Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 02.01.2012

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